Windkraftanlage
Anforderungen an immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei Windkraftanlage
Ein Grundstückseigentümer wandte sich gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, mit der die Bauaufsichtsbehörde den Betrieb einer aus drei Windkraftanlagen bestehenden Windfarm genehmigte. In der Genehmigung sind der maximal zulässige Schallemissionspegel und die maximal zulässige elektrische Leistung der jeweiligen Windkraftanlage, nicht aber die Rotordrehzahl festgelegt worden. Der Grundstückseigentümer machte unter anderem geltend, die Genehmigung stelle nicht sicher, dass die für die Nachtzeit geltenden Schallimmissionsrichtwerte nach der TA Lärm eingehalten würden. Hierzu bedürfe es der Festlegung der maximal zulässigen Rotordrehzahl der jeweiligen Windkraftanlage. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage des Grundstückseigentümers gegen die Genehmigung ab. Hiergegen beantragte dieser die Zulassung zur Berufung.
Sein Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtmäßig sei. Es reiche aus, dass in der Genehmigung der maximal zulässige Schallemissionspegel der Windkraftanlage festgeschrieben worden sei. Die Einhaltung des Schallleistungspegels könne auch dann gewährleistet werden, wenn nicht zugleich die maximal zulässige Rotorendrehzahl festgelegt worden wäre. Das ergebe sich daraus, dass die Überwachung der maximal zulässigen Schallleistungspegel ohne weiteres möglich sei. Der Betreiber könne den Nachweis der Einhaltung eines bestimmten Schallleistungspegels auch dadurch führen, dass er die Rotorendrehzahlen aufzeichne. In diesem Fall müsse er aber nachweisen, dass der Schallleistungspegel bei Einhaltung bestimmter Rotorendrehzahlen auch tatsächlich nicht überschritten werde.
OVG NRW vom 07.01.2008, 8 A 1319/06
Stand: 19.05.2008
