Verschachtelt
Beeinträchtigung bei der Bebauung von Grundstücken in verschachtelter Bauweise
Ein Grundstückseigentümer errichtete aufgrund eines wechselseitigen Überbaurechtes unter aanderem Maschinenräume, in denen er Kühlaggregate für den auf seinem Grundstück befindlichen Supermarkt aufstellte. Nachfolgend errichtete der Eigentümer des benachbarten Grundstückes Wohnungen, die sich teilweise über den Maschinenräumen befanden (verschachtelte Bauweise). Dieser Eigentümer verlangte nunmehr die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen. Diese sollten verhindern, dass der von den Kühlaggregaten ausgehende Lärm innerhalb der Wohn- und Schlafräume im ersten und zweiten Obergeschoss des Hauses den Richtwert von 25 db (A) während der Nachtzeit überschreite. Das Landgericht Koblenz gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Berufung des betroffenen Eigentümers zurück. Der Eigentümer der Wohnhäuser habe einen Anspruch auf Beseitigung der Lärmbeeinträchtigungen nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei könne dahinstehen, ob die Vorschrift des § 906 BGB wegen der Verschachtelung Anwendung finde. Der Eigentümer sei jedenfalls nach Treu und Glaube zur Hinnahme verpflichtet. Hiergegen ging dieser in Revision.
Der Bundesgerichtshof gab der Revision statt und hob die Entscheidung auf. Die Vorschrift des § 906 BGB sei in diesem Fall sehr wohl anwendbar, soweit es um die Beeinträchtigung der Nutzung von Räumen des einen Eigentümers auf seinem Grundstück gehe, die auf Einwirkungen beruhten, welche von auf demselben Grundstück liegenden Eigentümern, die eigentumsrechtlich dem anderen Grundstückseigentümer zuzurechnen seien, ausgingen. Der betroffene Eigentümer brauche keine wesentlichen Beeinträchtigungen hinzunehmen. Allerdings gelte das nur, soweit er auch die Anforderungen an den Schallschutz eingehalten habe.
BGH vom 15.02.2008, V ZR 222/06
Stand: 24.05.2008
