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Baurecht - Vergabeverstoß

Publiziert von:
Tobias Voigt
am 23.01.2008

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Vergabeverstoß

Die Haftung von Architekten und Ingenieuren wird von der Rechtsprechung immer weiter verschärft.

Ein anschauliches Beispiel ist der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 18. Juli 2007 (Aktenzeichen: 1 U 970/07). Gegenstand dieses Verfahrens waren die Pflichten eines Ingenieurbüros, das ein öffentliches Vergabeverfahren für den Auftraggeber betreute. Dabei kam es zu einem Vergabeverstoß.

In dem Prozess verklagte ein öffentlicher Auftraggeber seinen, mit der öffentlichen Ausschreibung von Tiefbauarbeiten beauftragten, Ingenieur wegen einem Vergabeverstoß auf Schadensersatz. Hintergrund war, dass ein Bieter sich Unzulänglichkeiten des ausgeschriebenen Leistungsverzeichnisses zu Nutze gemacht hatte. Er hatte in seinem Angebot Einheitspreispositionen für bestimmte Erdarbeiten mit nicht kostendeckenden Preisen versehen. Dabei spekulierte er darauf, dass diese Positionen nicht im ausgeschriebenen Umfang zur Ausführung kommen werden.

Stattdessen versah er Positionen mit einem überhöhten Einheitspreis, von denen er annahm, dass diese in größerem Umfang als ausgeschrieben relevant würden.

Die Rechnung des Bieters ging auf. Durch den hohen Mengenansatz in den „Billigpositionen“ war sein Angebot das günstigste und erhielt den Zuschlag. Hinterher konnte er an anderer Stelle Kasse machen.

Der Zuschlag an diesen Bieter stellte jedoch einen Verstoß gegen das geltende Vergaberecht dar. Der Bieter hätte zuvor vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte der Bieter nämlich eine unzulässige Mischkalkulation vorgenommen. Er versteckte seine Kosten für einzelne Positionen in anderen Einheitspreisen. Das widerspricht jedoch dem Transparenzgrundsatz und behindert die Vergleichbarkeit von Angeboten bei öffentlichen Ausschreibungen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004). Damit erweist sich der Bieter bereits als unzuverlässig im Sinne der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Darüber hinaus gibt er nicht die geforderten Preise an. Beide Umstände stellen zwingende Ausschlussgründe dar.

Den gebotenen Ausschluss hat der Ingenieur jedoch nicht vorgenommen, beziehungsweise seinem Auftraggeber nicht empfohlen, daher kam es zu diesem Vergabeverstoß.

Darin sieht das OLG Nürnberg eine pflichtwidrige Verletzung des Ingenieurvertrages. Es bejaht im Weiteren alle Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des öffentlichen Auftraggebers gegenüber dem Ingenieur. Der Schaden betrug etwa 129.000 Euro. Er lag in der Differenz zwischen der Abrechnungssumme des eigentlich auszuschließenden Bieters und der (fiktiven) Abrechnungssumme des zweitplatzierten Bieters, der den Zuschlag ohne Vergabeverstoß bekommen hätte.

Fazit: Vertiefte Kenntnisse des Vergaberechts sind unerlässlich für Ingenieure, die Vergabeverfahren begleiten. Bei einem Vergabeverstoß drohen existenzgefährdende Schadensersatzverpflichtungen.

Stand: 23.01.2008