Standfestigkeit
Haftung des Architekten bei Verlust der Standfestigkeit eines Hauses auf dem Nachbargrundstück
Auf dem benachbarten Grundstück eines unterkellerten Reihenhauses wurde ein weiteres Reihenhaus ohne Kellergeschoss errichtet. Dieses schloss sich unmittelbar an die Hauswand des erstgenannten Gebäudes an. Infolge fehlerhafter Planung führte die Errichtung des Neubaus dazu, dass das unterkellerte Reihenhaus durch eine Vertiefung an Standfestigkeit verlor. Aufgrund dieser Situation konnten jederzeit Schäden am Gebäude entstehen. Die Eigentümer des unterkellerten Gebäudes verlangten nunmehr, dass die unzureichende Standfestigkeit durch Maßnahmen am benachbarten Gebäude wiederhergestellt wird. Das Landgericht Detmold gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Berufung des Architekten sowie des Bauunternehmens statt und wies die Klage ab. Trotz Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung verblieb dieses Gericht bei seiner Entscheidung. Hiergegen legten die Eigentümer des bebauten Grundstücks Revision ein.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage endgültig statt. Aufgrund der Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen stehe fest, dass durch die Vertiefung bereits ein erstattungsfähiger Schaden vorgelegen habe. Hierzu reiche es aus, wenn mit Beschädigungen des Hauses aufgrund der mangelhaften Standfestigkeit jederzeit gerechnet werden müsse. In diesem Fall ergebe sich die Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB, § 909 BGB. Zu ersetzen seien die Wiederaufbau- und Abräumkosten. Dies gelte allerdings nur dann, wenn die Eigentümer des benachbarten Grundstücks den Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standfestigkeit auch zustimmen würden. Im vorliegenden Fall hätten die Grundstückseigentümer nach den Feststellungen des Gerichtes die Zustimmung zunächst erteilt. Sie dürften diese Erlaubnis nach den Grundsätzen von Treu und Glaube nicht einfach ohne zwingenden Grund widerrufen.
BGH vom 15.02.2008, V ZR 17/07
Stand: 24.05.2008
