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Baurecht - Rücksichtnahmegebot

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 24.05.2008


Rücksichtnahmegebot

Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot durch fehlende Parkplätze für Gebetsräume.

Ein Grundstücksnachbar wendete sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Gebetsräume einer islamischen Gemeinde in einem Mischgebiet. Die Gesamtnutzfläche des Vorhabens betrug 1200 qm. Er beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches. Dabei rügte er insbesondere die unzureichende Stellplatzsituation, weil nicht die vorgeschriebenen Stellplätze für Autos errichtet worden seien. Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte seinen Antrag ab. Hiergegen legte er Beschwerde ein.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Beschwerde des Nachbarn zurück. Die Errichtung eines derartigen Vorhabens als einer Einrichtung für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke im Sinne des §6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sei in einem Mischgebiet grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme komme nur bei unzumutbaren Auswirkungen in Betracht. Diese seien vorliegend nicht ersichtlich. Hierbei spiele es grundsätzlich keine Rolle, ob nach §37 Abs. 1 und 2 LBO die notwendigen Stellplätze errichtet worden seien, weil diese Vorschrift keinen nachbarschützenden Charakter habe. Anders sei dies nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen unter anderem durch Abgase. Diese seien hier nicht ersichtlich.

VGH Baden-Württemberg vom 10.01.2008, Az. 3 S 2773/07

Stand: 24.05.2008