AdvoGarant

Baurecht - Lüftungsanlage

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.05.2008


Lüftungsanlage

Architekten- / Bauherrenhaftung bei unzureichendem Lüftungskonzept für Schwimmbad

Mit der Herstellung einer Lüftungsanlage wurde ein Fachunternehmen für Heizungs-, Lüftungs-, und Klimatechnik beauftragt. Zudem sollte ein Architekt die hierzu notwendigen Planungsleistungen erbringen und den Verlauf überwachen. Nach Fertigstellung und Abnahme kam es im Jahre 1998 zu Problemen mit der Lüftungsanlage. Die Abluftleistung war zu schwach. Der Bauherr forderte sowohl die Fachfirma, als auch den Architekten zur Beseitigung auf. Diese weigerten sich jedoch unter gegenseitigen Schuldzuweisungen. Daraufhin klagte der Bauunternehmer auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung für die erforderlichen Nachbesserungsmaßnahmen.

Das Landgericht Rottweil gab diesem Anspruch statt. Er ergebe sich aus § 633 Abs. 3 a.F (entspricht § 634 Nr. 2 BGB, § 637 BGB). Es stehe fest, dass die Lüftungsanlage nicht den vereinbarten Anforderungen entspreche, was auch durch Planungsmängel des Architekten bedingt sei. Auf der anderen Seite müsse der Bauunternehmer auch prüfen, ob Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung bestünden. Im vorliegenden Fall sei er als Fachmann dem jedoch nicht nachgekommen. Von daher hafteten sowohl der Architekt, als auch das Bauunternehmen gesamtschuldnerisch nach dem jeweiligen Verschuldensanteil. Dieser sei in der Regel beim Architekten größer. Das jeweilige Verschulden und somit der Haftungsanteil liege beim Bauunternehmer bei ¼ sowie beim Architekten bei ¾.

LG Rottweil vom 10.01.2008, 3 O 163/07

Stand: 19.05.2008