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Baurecht - Verjährungshemmung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 04.02.2008


Verjährungshemmung

Geltendmachung eines Werkmangels und Verjährungshemmung

Ein Kunde bestellte bei einer Firma eine Abwasserbehandlungsanlage. Dabei wurde vereinbart, dass sich bei der Behandlung der Abwässer ein kristalliner Brei bilden sollte. Dieser sollte durch die automatische Austragungseinrichtung und Abfüllung in Säcke entfernt werden können. Als Gewährleistungsfrist waren sechs Monate ab Abnahme auf bewegliche und zwölf Monate auf die übrigen Anlagenteile vereinbart. Die Inbetriebnahme erfolgte am 03.08.2001. Am 10.12.2001 rief der Kunde bei dem Unternehmen an und teilte diesem mit, dass sich in dem Eindampfbehälter eine feste Masse bilde, die man mit dem Spaten lösen müsse. In der Folgezeit rief er jedes Mal an, wenn dieses Problem erneut auftrat. Nachdem die erteilten Empfehlungen nicht weiterhalfen, verklagte der Kunde schließlich den Unternehmer am 23.07.2004. Das Landgericht Duisburg gab der Klage im wesentlichen statt. Aufgrund der Berufung des Unternehmers hob das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Entscheidung auf. Dabei verwies es darauf, dass die Mängelbeseitigungsansprüche verjährt seien. Dies komme dadurch, dass der Ablauf der Verjährungsfrist nicht bis zur Klageerhebung gem. § 639 Abs. 2 BGB in der anzuwendenden alten Fassung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gehemmt gewesen sei.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zunächst stellt das Gericht fest, dass zwar das die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen betreffende Recht mit Wirkung ab 01.01.2002 geändert worden sei. Infolge dessen sei § 639 Abs. 2 a.F. BGB weggefallen; stattdessen werde nach § 203 BGB die Verjährung durch schwebende Verhandlungen über den Anspruch und die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finde grundsätzlich auch auf Altansprüche das neue Verjährungsrecht Anwendung. Die Hemmung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 bestimme sich jedoch nach altem Recht. Die Verjährungsfrist sei nicht abgelaufen, weil sie durch die Telefonate gehemmt worden sei. Für die Geltendmachung eines Mängelbeseitigungsanspruches reiche es aus, wenn auf die Mangelerscheinungen hingewiesen werde. Hingegen brauche die Ursache nicht angesprochen werden. Dies gelte auch dann, wenn der Unternehmer irrtümlich annehme, dass der Mangel aufgrund eines Bedienungsfehlers eingetreten sei.

BGH vom 30.10.2007, X ZR 101/06

Stand: 04.02.2008