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Baurecht - Verjährung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 26.01.2008


Verjährung

Verjährung bei der arbeitsteiligen Herstellung eines Bauwerkes

Eine Gemeinde beauftragte einen Bauunternehmer mit der Erstellung eines Daches für die Sporthalle einer Schule. Die Statik wurde dabei von einer Fachfirma überwacht. Die Herstellung der notwendigen Nagelplatten wurde einem Fachunternehmen überlassen. Etwa 17 Jahre nach der Abnahme stürzte das Dach ein. Nunmehr verlangte der Bauherr Schadensersatz von dem Bauunternehmer. Das Landgericht Bayreuth wies die Klage wegen Verjährung ab. Das Oberlandesgericht Bamberg gab der Klage hingegen statt. Hiergegen legte das Bauunternehmen Revision ein.

Der Bundesgerichtshof stellte zunächst einmal fest, dass die dreißigjährige Verjährungsfrist nicht nur bei Arglist Anwendung finde. Vielmehr müsse sich ein Bauunternehmer ebenso behandeln lassen, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lasse, aber dabei nicht die organisatorischen Vorrichtungen zur Beurteilung der Mangelfreiheit bei Abnahme schaffe. Der Bauunternehmer dürfe nämlich durch Arbeitsteilung nicht verhindern, sich dem Vorwurf der Arglist auszusetzen. Hierdurch verletze er eine Obliegenheit, die zu einer Verlängerung der Verjährung auf dreißig Jahre führe. Allerdings dürfe dem Unternehmer nicht eine Obliegenheitsverletzung allein deshalb zugerechnet werden, weil sein Nachunternehmer seinerseits die Herstellung eines bestimmten Werkes nicht hinreichend organisiert habe. Im vorliegenden Fall dürfe daher nicht einfach von einer Verjährung nach dreißig Jahren ausgegangen werden.

BGH vom 11.10.2007, VII ZR 99/06

Stand: 26.01.2008