Umgestaltung
Ersetzung von morschen Holzpalisaden im Vorgarten einer WEG-Anlage
Ein Wohnungseigentümer wohnte in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach dem Inhalt der Teilungserklärung durften Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum, insbesondere auch der äußeren Gestaltung und des Außenanstrichs nur im Einverständnis aller Miteigentümer vorgenommen werden. Im gemeinschaftlich genutzten Vorgarten wurde die Rasenfläche zum Weg mit morsch gewordenen Palisaden abgegrenzt. Der betreffende Eigentümer entfernte die Holzpalisaden und ersetzte sie durch Betonpflanztröge. Er hatte vorher nicht die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer eingeholt. Ein anderer Wohnungseigentümer verlangte die Herstellung des ursprünglichen Zustandes, obwohl er die Durchführung dieser Maßnahme ebenfalls wollte. Das Amtsgericht Langenfeld wies die Klage diesbezüglich ab, das Landgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht gab ihr statt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf räumte zwar ein, dass zu einer solchen Maßnahme gemäß § 22 Abs. 1 WEG grundsätzlich die Zustimmung der übrigen Eigentümer einzuholen sei. Das ergebe sich daraus, dass es sich nicht um eine bloße Instandhaltungsmaßnahme, sondern vielmehr um eine Umgestaltung des Vorgartens handele. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Nachbar auch in etwa das Gleiche wollte. Von daher sei eine Beseitigung nicht zumutbar. Ein dahingehendes Verlangen würde gegen Treu und Glaube verstoßen.
OLG Düsseldorf vom 19.01.2007, I-3 Wx 186/06
Stand: 17.04.2007
