Teilleistungen
Vergütung nur der erbrachten Leistungen bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages
Ein Bauherr beauftragte eine Generalunternehmerin mit Parkettarbeiten für ein Wohnhaus. Als Honorar wurde ein Betrag von 93.641,34 Euro vereinbart. Das Leistungsverzeichnis sah die Verlegung von 2.094 qm Parkett und 1.036 m Sockelleisten vor. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten folgende Klausel: „Soweit in Bezug auf Teilbereiche die späteren Nutzer vor Beginn des Endausbaus nicht feststehen (zum Beispiel Nichtvermietung und Nichtveräußerung) behält sich die AG das Recht vor, die Fertigstellung des Endausbaus der jeweiligen Teilbereiche bis zur Klärung mit den zukünftigen Nutzern ganz oder teilweise zu verschieben, zurückzustellen oder aus dem von dem GU zu erbringenden Leistungsumfang herauszunehmen....“ Im Folgenden teilte der Bauherr mit, dass keine weiteren Wohnungen mit Parkett auszustatten seien. Infolgedessen wurden nur 244,5 qm Parkett und 185,3 m Sockelleisten verlegt. Die Unternehmerin verlangte gleichwohl den vollen Lohn abzüglich ersparter Aufwendungen. Das Landgericht Oldenburg erkannte die Vergütung nur für die tatsächlich ausgeführten Arbeiten zu. Das Oberlandesgericht Oldenburg als Berufungsinstanz wies die Klage ab. Da die Parteien übereinstimmend von der weiteren Durchführung abgesehen hätten, liege eine einvernehmliche Beendigung des Vertrages vor. Die Rechtsfolge ergebe sich aus der Klausel. Hiergegen legte die Unternehmerin Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Zwar handele es sich nicht um eine Kündigung, sondern um eine beiderseitige Vertragsaufhebung. Dadurch entfalle jedoch nicht der Anspruch auf den restlichen Werklohn, weil die Klausel unwirksam sei. Sie verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Möglichkeit einer Kündigung ohne Grund führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers und sei daher unwirksam. Hierdurch werde nämlich gegen den Grundsatz des § 649 BGB verstoßen, wonach dem Auftragnehmer in einem solchen Fall ein ausgewogener Ausgleich zustehe. Dies gelte auch im Fall einer einvernehmlichen Beendigung des Vertrages.
BGH vom 12.07.2007, VII ZR 154/06
Stand: 01.11.2007
