Statikerhaftung
Haftung des Statikers wegen nicht vorgeschlagener Bodenuntersuchung
Ein Architekt beauftragte einen Statiker mit der Erstellung von statistischen Berechnungen für ein zu errichtendes Gebäude. Er leitete ihm dafür die erforderlichen Unterlagen zu. Eine gesonderte Untersuchung des Baugrundes war hingegen nicht vereinbart worden. Gleichwohl schlug der Statiker eine Besichtigung der Baustelle vor, weil eine Bodenpressung denkbar sei. Dabei fiel auf, dass der Bauboden besonders matschig und schlammig war. Der Statiker teilte dem Architekten nicht mit, dass möglicherweise schlechtere Bodenverhältnisse vorlagen und daher die von ihm vorgenommenen Berechnungen nicht unbedingt zutreffend waren. Er sagte ihm ferne nicht, dass deshalb ein Baugrundgutachten ratsam gewesen wäre. Der Architekt veranlasste daher keine solche Untersuchung. Dadurch kam es zu einem Schaden an dem errichteten Gebäude, für den der Architekt vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Hierfür nahm der Bauherr nunmehr den Statiker in Regress. Das Landgericht Konstanz erkannte den geltend gemachten Schadensersatz nicht vollständig zu, weil der Architekt ein Mitverschulden trage. Hiergegen legte der Architekt Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte zunächst fest, dass der Statiker den Architekten auf seine Zweifel hätte aufmerksam machen müssen. Zwar habe der Statiker aufgrund der zunächst gemachten Vereinbarungen nur Berechnungen durchführen müssen. Wenn jedoch anlässlich einer Baubesichtigung berechtigte Zweifel hinsichtlich der angenommenen Tragfähigkeit auftreten würden, so habe der Statiker diesbezüglich eine Mitteilungspflicht. Gleichwohl müsse der Statiker nicht vollständig haften. Aufgrund seines Mitverschuldens müsste er nur für die Hälfte des Schadens aufkommen. Er habe sich nämlich aufgrund seiner Fachkunde nicht einfach auf die Aussage des Statikers verlassen dürfen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Klärung des Baugrundes eigentlich in den Aufgabenbereich des Architekten falle.
OLG Karlsruhe vom 24.05.2007, 9 U 119/06
Stand: 10.07.2007
