Schuldanerkenntnis
Schuldanerkenntnis durch Bezahlen der Rechnung
Eine Auftragnehmerin verlangte von ihrem Kunden die Bezahlung einer noch offen stehenden Restforderung. Der Kunde weigerte sich diese zu bezahlen. Er behauptete, dass er gegen den Unternehmer eine Gegenforderung habe und rechnete mit dieser auf. Der Unternehmer habe nämlich einen Posten doppelt in Rechnung gestellt, wodurch er einen Teilbetrag von 29.115,33 Euro zweimal gezahlt habe. Der Unternehmer verklagte daraufhin den Kunden auf Zahlung des ausstehenden Betrages. Sowohl das Landgericht Wuppertal, als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz gaben der Klage statt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass es keiner Klärung bedürfe, ob die Gegenforderung tatsächlich bestehe. Der Kunde könne sich nämlich nicht darauf berufen, weil er die Existenz der Forderung anerkannt habe. Das Anerkenntnis liege hierin, dass er die Rechnung geprüft und uneingeschränkt bezahlt habe.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf. Die Vorinstanz dürfe nicht einfach von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB ausgehen. Ein solches liege nämlich nur dann vor, wenn beide Parteien sich über das Bestehen einer Forderung geeinigt hätten. Für eine solche Einigung gäbe es keinerlei Anhaltspunkte. Das bloße Bezahlen der Rechnung reiche hierfür nicht aus. Die Vorinstanz müsse nunmehr noch klären, ob der Unternehmer das Honorar unzutreffend berechnet habe.
BGH vom 11.01.2007, VII ZR 165/05
Stand: 04.04.2007
