Baurecht - Rolllädenanlage |
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Defekte Außenrollladenanlage aufgrund von Eisbildung |
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Ein Unternehmer baute auf einem Anwesen Wohndachfenster mit elektronischen Außenrollläden ein. Als der Eigentümer schon einen Teil des Honorars bezahlt hatte, kam es witterungsbedingt zu einer Beschädigung der Rolllädenanlage. Aufgrund von Eisbildung blockierten die Lamellen, weshalb wiederum die Zugbänder und die Gurte rissen. Der Betroffene weigerte sich nunmehr, die restliche Vergütung zu bezahlen. Er berief sich darauf, dass der Unternehmer ihn auf die eingeschränkte Tauglichkeit hätte hinweisen müsse. Er hätte ihm sagen müssen, dass keine elektronische Steuerung für Eiswarnung eingebaut worden sei. Infolgedessen habe er sich schadensersatzpflichtig gemacht. Als Bauherr dürfe er mit diesem Anspruch aufrechnen. Das Landgericht Koblenz sowie das Oberlandesgericht Koblenz gaben der Zahlungsklage des Unternehmers statt. Hiergegen legte der Bauherr Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob die Vorentscheidungen auf. Es sei nicht geklärt worden, ob ein Mangel im Sinne des Werkvertragsrechtes vorgelegen habe. Bislang sprächen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den Einbau einer Anlage mit einer Sicherheitseinrichtung zum Abschalten bei Frost vereinbart hätten. Es reiche nicht aus, dass über die fehlende Eiswarnung nur der Händler informiert gewesen war. Die Vorinstanz müsse das noch klären. BGH vom 25.01.2007, VII ZR 41/06 Stand: 17.04.2007 |
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