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Baurecht - Reflexion

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 20.11.2007


Blendung durch reflektierende Dacheindeckung des Nachbarn

Ein Grundstückseigentümer wandte sich an die Bauaufsichtsbehörde, weil er sich durch die Eindeckung des Ziegeldaches seines Grundstücksnachbarn gestört fühlte. Dieses reflektierte das Sonnenlicht in der Weise, dass der Eigentümer dadurch bei Sonnenschein stark geblendet wurde. Der Eigentümer musste sich daher im Freien ständig mit dem Rücken zum Gebäude aufhalten. Innerhalb des Gebäudes musste er die Rollläden vollständig herunterlassen. Das Grundstück des Nachbarn befand sich in dem Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, der auch schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung bestanden hatte. Der Bebauungsplan enthielt die folgende Vorschrift: „Zulässig sind Eindeckungen mit Ziegeln oder Betondachsteinen in naturroten und rotbraunen Farbtönen... Reflektierende Materialien sind nicht zulässig...“. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es seien keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt worden, die eine Schutzwirkung für Dritte entfalteten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage des Grundstückseigentümers ab. Hiergegen legte dieser Berufung ein.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hob diese Entscheidung auf und verpflichtete die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten. Sie müsse die Neueindeckung der nördlichen Dachseite mit nichtblendenden Dachziegeln anordnen. Rechtsgrundlage hierfür seien die Vorschriften der § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 65 Abs. 1 LBO. Danach könne die Behörde den Abbruch einer Anlage anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe. Bei der verletzten Bestimmung aus dem Bebauungsplan handele es sich um eine derartige Norm mit drittschützendem Charakter. Normalerweise habe bei einer Verletzung einer solchen Vorschrift der Nachbar nur einen Anspruch auf fehlerfreie Betätigung des Ermessens. Anders sei dies jedoch, wenn sich ein Anspruch aus einer Reduzierung des Ermessens auf Null ergebe. Das sei vorliegend aufgrund der besonderen Umstände der Fall. Der Nachbar brauche diese intensive Störung unter Zugrundelegung des Rücksichtnahmegebotes nicht hinzunehmen. Er könne sich nicht auf zumutbare Weise dagegen schützen.

VGH Baden-Württemberg vom 19.07.2007, 3 S 1654/06

Stand: 20.11.2007