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Baurecht - Projektgemeinschaft

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.04.2008


Freistellungsanspruch von Mitgesellschafter bei Architekten

Zwei Architekten hatten sich mit ihren Architekturbüros zu einer Projektgemeinschaft zusammengeschlossen. Diese wurde unter anderem mit Planungs- und Vergabeaufgaben für die Glas-/Stahlkonstruktion der Überdachung eines zentralen Omnibusbahnhofes beauftragt. Innerhalb der Projektgemeinschaft war lediglich einer der beiden Architekten mit der Vorbereitung der Vergabe für die Stahl-/Glaskonstruktion befasst. Unter Berücksichtigung der Statik für die Stahlkonstruktion fertigte dieser eine Planungszeichnung an, auf deren Grundlage ein Ingenieurbüro als Subunternehmer der Projektgemeinschaft die der Vergabe zugrunde liegende Leistungsbeschreibung erstellte. Die Überdachung sollte mit einem punktgehaltenen Verglasungssystem ausgeführt werden. Als die Statik für die Glaskonstruktion vorlag, stellte sich heraus, dass das vorgesehene Befestigungssystem verstärkt werden musste. Hierfür war ein Zusatzauftrag in Höhe von 43.845,34 Euro erforderlich. Die Auftraggeberin verlangte nunmehr von der Projektgemeinschaft Schadensersatz in Höhe von 43.845,34 € mit der Begründung, sie hätte in Kenntnis der tatsächlichen Kosten der Punktverglasung das Vergabeverfahren für dieses System abgebrochen und eine Ausschreibung für eine - erheblich kostengünstigere, wenn auch optisch weniger ansprechende - Befestigung der Glaselemente mit Stahlprofilen veranlasst. Auf eine Anfrage an die Projektgemeinschaft vom 14. April 2002 erklärte der betreffende Architekt einem Schreiben namens der Projektgemeinschaft die grundsätzliche Bereitschaft, als Generalplaner für die Fehlplanung zu haften. Daraufhin wurde er auf Schadensersatz verklagt. Das Landgericht Koblenz gab der Klage im Wesentlichen statt. Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Berufung des Architekten statt und wies die Klage ab. Dies erfolgte mit der Begründung, dass die Auftraggeberin in ihrem Schreiben nicht unmittelbar den betreffenden Architekten, sondern die Projektgemeinschaft in Anspruch genommen habe. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass ein Ausgleich aus dem Gesellschaftervermögen nicht möglich sei. Hiergegen legte der Geschädigte Revision ein

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Nach seinen Feststellungen ergebe sich aus dem Schreiben der Auftraggeberin nicht, dass sie lediglich die Projektgemeinschaft und nicht den säumigen Architekten in Anspruch nehmen wolle. Darüber hinaus könne ein Gesellschafter bürgerlichen Rechts vom Mitgesellschafter Befreiung verlangen, wenn diese alleine verpflichtet sei und der Gesellschaft nicht frei verfügbare Mittel zur Erfüllung der Gesellschaftsschuld zur Verfügung stehen würden.

BGH vom 15.10.2007, Az. II ZR 136/06

Stand: 13.04.2008