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Baurecht - Nutzungsänderung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 26.01.2008


Unbestimmtheit bei Baugenehmigung

Ein Bauherr beantragte zunächst die Genehmigung zur Nutzungsänderung einer Produktionshalle in "Zimmerei und Lager Sanitärteile“. Nachdem dieser Antrag abgelehnt worden war, erhielt er aufgrund eines neuen Bauantrags die Genehmigung zur Nutzungsänderung der Halle in "Holz und Lehmbau (ökologisches Bauen) sowie Lager Sanitärteile". Hiergegen klagte ein Grundstücksnachbar auf Aufhebung der Genehmigung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab diesem Antrag statt und hob die Nutzungsänderungsgenehmigung auf. Hiergegen legte der Bauherr Berufung ein.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Sache nicht einmal zur Berufung zu. Die erteilte Baugenehmigung sei zu unbestimmt, weil die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NW nicht vorlägen. Nach der Rechtsprechung sei eine Baugenehmigung nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen könnten. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage müsse dem Bauschein selbst - gegebenenfalls durch Auslegung - entnommen werden können. Dabei müssten die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden. Im vorliegenden Fall würden diese Anforderungen nicht eingehalten. Den Bauvorlagen lasse sich weder die Art des betrieblichen Geschehens noch der Umfang des Betriebes hinreichend sicher entnehmen. Ausweislich des Bauscheins sowie der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung sei die Nutzungsänderung einer Produktionshalle in "Holz und Lehmbau (Ökologisches Bauen) sowie Lager Sanitärteile" genehmigt. Für die Kennzeichnung des Betriebs reiche es nicht aus, weil nicht festgestellt werden könne, welche gewerbliche Tätigkeit durch die Baugenehmigung letztlich erlaubt sei.

OVG NRW vom 20.09.2007, Az. 10 A 4372/05

Stand: 26.01.2008