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Baurecht - Mobilfunkmast

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 04.02.2008


Mobilfunkmast

Erforderlicher Abstand eines Mobilfunkmastes zum Nachbargrundstück

Der Eigentümer eines Grundstückes in Nordrhein-Westfalen wendete sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mobilfunkmastes im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Basisstation sollte direkt neben dem Grundstück ohne Einhaltung von Abstandflächen errichtet werden. Der Mast sollte maximal 1 Meter breit sein, dabei jedoch eine Höhe von 39,30 m erreichen. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Klage ab. Hiergegen legte der Eigentümer Beschwerde ein.

Das Oberverwaltungsgericht NRW ordnete demgegenüber die aufschiebende Wirkung an. Aus § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW ergebe sich, dass auch bei Anlagen die Abstände wie bei Gebäuden einzuhalten seien, sofern sie höher als 2 Meter seien und von ihnen die Wirkung wie von einem Gebäude ausgingen. Dies sei bei dem betreffenden Mobilfunkmast der Fall, weil die optischen Auswirkungen allein schon aufgrund der Höhe erheblich seien.

OVG NRW vom 05.11.2007, Az. 7 B 1339/07

Stand: 04.02.2008