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Baurecht - Messegäste

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 20.11.2007


Messegäste

Art der baulichen Nutzung bei Vermietung möblierter Gästezimmer an Messegäste

Die Eigentümerin eines Eigentumshauses in Düsseldorf vermietete in dem von ihr bewohnten Haus Zimmer an Messegäste für eine Dauer von bis zu fünf Tagen. Die Gäste durften Bad und Küche mitbenutzen. Sie erhielten keine weitere Dienstleistung. Ihr Haus befand sich in einem reinen beziehungsweise zumindest einem allgemeinen Wohngebiet. Alle Gebäude der Siedlung wurden zum Wohnen errichtet und ausschließlich zu diesem Zwecke genutzt. Im Folgenden untersagte die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung ihres Wohnhauses zur gewerblichen Vermietung insbesondere als Gästezimmer für Messegäste. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage der Eigentümerin gegen diesen Bescheid ab. Hiergegen legte sie Berufung ein.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung der Eigentümerin zurück und die Klage ab. Sie bedürfe einer Nutzungsänderungsgenehmigung, weil die Eigentümerin ihr Haus durch die Vermietung an Messegäste als gewerblichen Beherbungsbetrieb nutze. So etwas könne zwar in einem allgemeinen Wohngebiet oder reinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB genehmigungsbedürftig sein, bedürfe in diesem Fall aber gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW der vorhergehenden Genehmigung. Eine Beherbergung zeichne sich gegenüber dem Wohnen durch einen ständig wechselnden Personenkreis aus, was bei der Vermietung an Messegäste für wenige Tage der Fall sei.

OVG NRW vom 14.08.2007, 10 A 1219/06

Stand: 20.11.2007