Markise
Ingebrauchnahme einer Markise als Abnahme
Ein Kunde ließ sich eine Markise montieren. Sie sollte als Ersatz für einen Wintergarten dienen. Im Anschluss daran fuhr er diese bei regnerischem Wetter aus. Da er bemerkte, dass sich auf der Markise Pfützen bildete, weigerte er sich, den in Rechnung gestellten Werklohn zu bezahlen. Er verwies dabei auf den festgestellten Mangel. Das Landgericht Berlin gab der Klage des Unternehmers auf Zahlung des Werklohns statt. Hiergegen legte der Kunde Berufung ein.
Das Kammergericht gab der Berufung des Kunden statt und wies die Klage ab. Der Vergütungsanspruch sei nicht fällig, weil es an einer Abnahme fehle. Diese sei erforderlich, weil das Werk aufgrund der Pfützenbildung nicht vertragsgemäß hergestellt worden sei. Es sei nämlich nicht nachgewiesen worden, dass die Markise nur zur Verschattung dienen sollte und nicht als Wintergartenersatz. Eine Abnahme im Sinne des § 640 BGB liege nicht bereits dann vor, wenn eine Sache einfach in Gebrauch genommen werde. Vielmehr müsse bei einer fehlenden Vereinbarung durch das Verhalten des Kunden deutlich werden, dass er das Werk als vertragsgemäß hinnehme. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Kunde habe nur durch die Ingebrauchnahme überprüfen können, ob das Werk seinen Vorstellungen entspreche.
Kammergericht vom 29.06.2007, VII 7 U 165/06
Stand: 17.05.2008
