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Baurecht - Mängelbeseitigung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 04.02.2008


Mängelbeseitigung

Architektenhaftung und Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel

Ein Architekt wirkte an der Errichtung eines Gewerbezentrums mit. Nach Abschluss des Bauvorhabens weigerte sich der Auftraggeber, das vereinbarte Architektenhonorar zu bezahlen. Er rechnete diesbezüglich mit einer Schadensersatzforderung auf, weil der Architekt die Bauleistungen mangelhaft erbracht habe. Unter anderem seien die Lüftungsklappen bei der Vergabe nicht hinreichend berücksichtigt worden, die Zuleitung für den Löschteich sei zu groß ausgelegt worden und die Löscheinrichtungen seien fehlerhaft installiert worden. Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Bauherrn zur Zahlung. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies seine Berufung zurück, weil dem Architekten nicht vorab Gelegenheit zur Beseitigung der gerügten Mängel gegeben worden sei.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach der Fassung des § 635 BGB vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes setze nicht voraus, dass dem Architekten erfolglos Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden sei. Dies ergebe sich hier daraus, dass sich der Mangel seiner Leistung nach den gerichtlichen Feststellungen bereits im Bauwerk verkörpert habe. Denn hier sei der Architekt normalerweise gar nicht mehr zu der Durchführung von Nachbesserungen in der Lage.

BGH vom 11.10.2007, VII ZR 65/06

Stand: 04.02.2008