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Baurecht - Konkurrenzschutz

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.05.2007


Konkurrenzschutz

Konkurrentenschutz bei Vorschriften des öffentlichen Baurechtes

Ein Grundstückseigentümer beantragte die Genehmigung für die Errichtung eines größeren Fachmarkzentrums, die ihm auch erteilt wurde. Hiergegen wendete sich die Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks. Auf ihrem Grundstück befand sich ein Gebäudekomplex, der mehrere große Einzelhandelsbetriebe umfasste. Sie berief sich dabei darauf, dass durch die Erteilung der Baugenehmigung die wirtschaftlichen Interessen ihrer Einzelhandelsgeschäfte beeinträchtigt würden. Dies verstoße gegen § 34 Abs. 3 BauGB, wonach keine Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde ausgehen dürften. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die von ihr begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die erteilte Baugenehmigung ab. Hiergegen legte sie Beschwerde ein.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Beschwerde der benachbarten Grundstückseigentümerin zurück. Ihr Anliegen habe in einem Hauptsacheverfahren keine Aussicht auf Erfolg, weil die Norm des § 34 Abs. 3 BauGB für sie keine drittschützende Wirkung habe. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe sich, dass weder Nachbarn, noch konkurrierende Einzelhandelsbetriebe vom Schutzbereich umfasst würden. Es handele sich um eine Vorschrift, die lediglich dem öffentlichen Interesse des Städtebaus diene und nicht der Wahrung von wirtschaftlichen Belangen.

OVG NRW vom 09.03.2007, Az. 10 B 2675/06

Stand: 12.05.2007