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Baurecht - Kirchengemeinde

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.05.2008


Kirchengemeinde

Unentgeltliche Architektentätigkeit für Kirchengemeinde

Gegen einen Architekten wurde die Eröffnung eines berufsrechtlichen Verfahrens durch die Architektenkammer beantragt, weil er über einen Zeitraum von zwei Jahren ehrenamtlich für eine katholische Kirchengemeinde und ein mit ihr verbundenes Feriendorf tätig gewesen war. Für diese Einrichtungen hatte er unentgeltlich Kostenschätzungen für die mögliche Sanierung des Kolpingheims beziehungsweise des Feriendorfes vorgenommen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte die Eröffnung eines berufsrechtlichen Verfahrens ab. Hiergegen legte die Architektenkammer sofortige Beschwerde ein.

Das Oberverwaltungsgericht Münster wies die sofortige Beschwerde zurück. Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 BauKaG NRW, wonach die Kammermitglieder verpflichtet sind, die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, scheide aus. Zwar sei nach § 4 Abs. 1 HOAI das Honorar für Architektenleistungen grundsätzlich im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und

Höchstsätze zu vereinbaren. Die Anwendung der HOAI setze jedoch voraus, dass überhaupt ein Honoraranspruch nach Werkvertragsrecht bestehe. An einem solchen Honoraranspruch fehle es hier, weil der Architekt sich von vornherein verpflichtet habe, die Kostenschätzungen unentgeltlich durchzuführen. Die öffentlich-rechtliche Preisvorschrift des § 4 HOAI beschränke die Privatautonomie der Parteien eines Architektenvertrages nicht in der Weise, dass diese sich nicht auf eine unentgeltliche Leistung des Architekten einigen könnten.

OVG NRW vom 21.11.2007, Az. 6s E 983/06.S

Stand: 17.05.2008