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Baurecht - Heizungsanlage

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 04.02.2008


Heizungsanlage

Mängelhaftung bei Errichtung von Heizungsanlage

Der Eigentümer eines Forsthauses holte bei einem Unternehmen ein Angebot für die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes ein. Das Gebäude sollte dadurch sowohl mit Strom, als auch mit Wärme und Warmwasser versorgt werden. In dem Angebot wurde der Bau eines Blockheizkraftwerkes mit einer Leistung von 30 KW angeboten. Diese Firma schaltete ein Fachunternehmen des Sanitär- und Heizungsbaus ein, das ein Angebot über die Errichtung einer Heizungsanlage und deren Anschluss an das Blockheizkraftwerk abgab. Diese Fachfirma errechnete den Wärmebedarf des Forsthauses mit 25 KW. Der Eigentümer gab sodann die Errichtung des Blockheizkraftwerkes mit einer thermischen Leistung von 12 kW in Auftrag. Nach der Errichtung des Blockheizkraftwerkes und der Heizungsanlage lehnte der Eigentümer die Abnahme der Heizungsanlage wegen unzureichender Beheizung ab. Die beabsichtigte Beheizung des Forsthauses nur durch das Blockheizkraftwerk war auch dann nicht möglich, wenn dieses eine höhere thermische Leistung erbringen kann. Der Eigentümer weigerte sich, an die Heizungsfirma den restlichen Werklohn zu zahlen und trat vom Vertrag zurück. Außerdem verlangte er die bereits getätigte Zahlung zurück. Das Landgericht München II verurteilte den Eigentümer zur Zahlung und wies seine Widerklage ab. Aufgrund seiner Berufung wurde die Klage als unbegründet abgewiesen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen legte die Fachfirma Revision ein.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Ein Rücktritt des Eigentümers nach den § 634 Nr. 3 BGB dürfe nicht einfach mit der Begründung erfolgen, dass bezüglich der erstellten Heizungsanlage kein Mangel vorliege. Die Firma müsse zwar nicht für Mängel hinsichtlich des Blockheizkraftwerkes einstehen. Ein Werk sei möglicherweise auch dann mangelhaft im Sinne des § 633 BGB, wenn es die vereinbarte Funktion deshalb nicht erfülle, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer unzureichend seien. Dies setze voraus, dass von diesen Leistungen die Funktionsfähigkeit des Werkes abhänge. In diesem Fall werde der Unternehmer jedoch dann von der Mängelhaftung frei, wenn er seiner Hinweispflicht nachgekommen sei.

BGH vom 08.11.2007, VII ZR 183/05

Stand: 04.02.2008