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Baurecht - Haftungsbeschränkung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.05.2008


Haftungsbeschränkung

Haftungsbeschränkung und Mitverschulden bei Baustellenunfall des Bauleiters

Der vom Bauherrn beauftragte Bauleiter stieg auf eine Leiter, um vom Erdgeschoss in das erste Obergeschoss zu gelangen. Er wollte dort Bauarbeiten überprüfen. Die Wangen dieser Leiter standen im Erdgeschoss auf einer hölzernen Unterkonstruktion. Als er wieder hinabsteigen wollte, stürzte er mit der Leiter und der Unterkonstruktion in den Keller. Dabei verletzte er sich schwer. Er forderte nunmehr von der für die Baustelleneinrichtung verantwortlichen Subunternehmerin Schadensersatz, weil diese den Unterbau unzureichend gesichert habe. Das Landgericht Bad Kreuznach stellte fest, dass die Subunternehmerin in voller Höhe zum Schadensersatz heranzuziehen sei. Sie könne sich nicht auf das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII berufen, wonach die für die beteiligten Unternehmen Tätige nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hafteten, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichteten. Hiergegen legte die Subunternehmerin Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Berufung zurück. Erst einmal bestätigte es, dass die Subunternehmerin ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Dies ergebe sich daraus, dass in erster Linie der Subunternehmer und nicht der örtliche Bauleiter für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlich sei. Der Bauleiter dürfe generell darauf vertrauen, dass die grundlegenden Sicherheitsregeln eingehalten würden und brauche nicht zuvor die Einhaltung der Sicherheitserfordernisse zu überprüfen. Von daher könne ihm auch kein Mitverschulden angelastet werden. Anders sei dies nur dann, wenn Anhaltspunkte für mangelnde Sachkunde oder Unzuverlässigkeit des Subunternehmens sprechen würden. Derartige Anhaltspunkte seien vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII greife nicht, weil der Bauleiter keine Arbeiten auf einer Baustelle verrichtet habe, die ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken und eine gegenseitige Verständigung mit den Mitarbeitern der Subunternehmerin erfordert hätten. Hierfür fehle es an einem wechselseitigen Bezug zu den ausgeführten Arbeiten.

OLG Koblenz vom 20.12.2007, 5 U 281/07

Stand: 17.05.2008