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Baurecht - Gerüstaufbau

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 07.08.2007


Gerüstaufbau als Bestandteil der Leistungserbringung

Ein Bauherr schloss mit einem Unternehmer einen Bauvertrag über ein Vorhaben in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Dabei wurden die Geltung der VOB/C sowie ein Pauschalpreis vereinbart. In dem Vertrag war genau festgelegt, welche Leistungen der Unternehmer im einzelnen zu unterbringen hatte. Nachfolgend zahlte der Bauherr eine Vergütung an eine Drittfirma wegen Aufstellung eines Baugerüstes in Höhe von 3.855,14 Euro. Nach Fertigstellung stellte er diese Kosten dem Bauunternehmer in Rechnung. Er berief sich dabei auf eine Klausel des Vertrages. Nach dem Inhalt dieser Bestimmung müsse der Bauunternehmer auch die Kosten für Gerüste jeglicher Art und Höhe tragen. Das Landgericht Neuruppin wies die Klage des Bauherrn auf Erstattung der 3.855,14 Euro ab. Hiergegen legte der Bauherr Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Berufung zurück und wies die Klage ab. Der Bauherr habe keinen Anspruch auf Kostenersatz, weil die Stellung des Gerüstes nicht in dem Leistungsbereich des Unternehmers liege. Der Gerüstaufbau sei nur dann als Teil der vom Werkunternehmer zu erbringenden Leistung anzusehen, wenn die Parteien einen Global-Pauschalisierungsvertrag vereinbart hätten. Dieser zeichne sich dadurch aus, dass sich der Festpreis auf alle durchgeführten Leistungen erstrecke. In dem vorliegenden Fall hätten die Parteien jedoch einen Detail-Pauschalvertrag abgeschlossen, bei dem normalerweise nur die im Vertrag genannten Arbeiten mit dem Pauschalpreis abgegolten seien. Dies ergebe sich daraus, dass im Vertrag genau angegeben stehe, welche Leistungen der Unternehmen zu erbringen habe. Die entgegenstehende Klausel sei unwirksam, weil sie als Überraschungsklausel im Sinne des § 3 AGB-Gesetz (entspricht der heutigen Regelung des § 305c Abs. 1 BGB) anzusehen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Bauunternehmer aufgrund der allgemeinen technischen Vertragsbedingungen der VOB/C nur Gerüste vorhalten müsse, die nicht über 2 m Belagshöhe hinausgingen. Von daher hätte er mit einer solch weitreichenden Kostentragungspflicht nicht rechnen müssen.

OLG Braunschweig vom 16.01.2007, 11 U 72/06

Stand: 07.08.2007