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Baurecht - Gemeinschaftsordnung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.11.2007


Gemeinschaftsordnung

Unzulässige bauliche Veränderung

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestand aus dem ursprünglich errichteten Wohnhaus, welches um einen Neubau ergänzt wurde. Das in jedem Haus gelegene Eigentum stand im Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers. Der Eigentümer des zuerst errichteten Hauses wollte dieses abreißen und neu errichten. Als er nicht die Genehmigung erhielt, nahm er umfangreiche Sanierungsarbeiten durch Unterfütterungsarbeiten sowie den Einbau von 2 neuen Fenstern, die bis zum Boden reichten vor. Nach der Gemeinschaftsordnung bedurften Veränderungen bereits bei der Störung des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums des anderen Eigentümers dessen Zustimmung.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied in letzter Instanz, dass der Eigentümer durch die Sanierungsarbeiten seine Befugnisse überschritten habe. Nach den Feststellungen des Gerichtes liege eine unzulässige bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG vor. Aus der Gemeinschaftsordnung ergebe sich, dass eine solche Veränderung bereits relativ schnell vorliege. Er sei daher zur Entfernung verpflichtet.

OLG Düsseldorf vom 23.05.2007, Az. I- 3 Wx 21/07

Stand: 01.11.2007