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Baurecht - Garagenbau

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.05.2007


Garagenbau

Errichtung einer straßenfernen Garage

Ein Grundstückseigentümer beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage. Diese sollte nicht an der straßenzugewandten Seite des Grundstücks, sondern im straßenabgewandten Bereich an der Grundstücksgrenze zu einem benachbarten Haus errichtet werden. Das hierfür zu errichtende Gebäude sollte größtenteils als Abstellraum, aber auch als Einzelgarage genutzt werden. Die geplante Höhe betrug etwa 4 m und die Breite 8,99 m. Zudem sollte noch eine Zufahrt angelegt werden. Der Nachbar legte gegen die Erteilung der Baugenehmigung Widerspruch und Klage ein. Als der Eigentümer mit der Ausführung von Bauarbeiten begann, beantragte er vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Osnabrück gab diesem Antrag statt und untersagte die weitere Bauausführung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Hiergegen legte der betroffene Grundstückseigentümer Beschwerde ein.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies die Beschwerde zurück. Es sei damit zu rechnen, dass die Klage des Nachbarn in der Hauptsache Erfolg haben werde. Zu berücksichtigen sei, dass von baulichen Anlagen und deren Nutzung keine Belästigungen ausgingen, die der Eigenart des Gebietes widersprächen. Gegen die Errichtung von einer Garage sei normalerweise nichts einzuwenden. Jedoch komme es hierbei darauf an, welcher Aufstellungsort gewählt werde und in welcher Lage sich dann die Garage befinde. Dabei sei zu beachten, dass Garagen und Einstellplätze nach Möglichkeit zur Straße hin errichtet werden sollten. Dies gelte vor allem, wenn das in einem Wohngebiet üblich sei. Im vorliegenden Fall habe der Grundstückseigentümer keinen plausiblen Grund angegeben, weshalb er die Garage nicht in der Nähe zur Straße errichten möchte. Für den von ihm gewählten Standort bedürfe es jedoch einer Rechtfertigung.

OVG Lüneburg vom 27.03.2007, 1 ME 102/07

Stand: 12.05.2007