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Baurecht - Erdrückt

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 09.02.2007


Erdrückt

Errichtung einer Reithalle in der Nachbarschaft von Wohngebäuden

Der Inhaber eines Reitplatzes erhielt die Baugenehmigung zu der Errichtung einer Reithalle innerhalb einer Gemeinde. Sie sollte eine Länge von 41,40 Metern und eine Breite von maximal 25,74 Metern haben. Nach dem Inhalt des Bebauungsplanes handelte es sich um bei den Grundstücken in der Nachbarschaft um ein eingeschränktes Dorfgebiet. Tatsächlich wurden die Gebäude zum Wohnen benutzt. Gegen die Erteilung der Baugenehmigung wendete sich ein Nachbar im Wege der Nachbarwiderspruches, dessen Grundstück sich in einem Abstand von 5 Metern zum anderen Grundstück befand. Der Abstand von Wand zu Wand betrug 30 m. Die Reithalle sollte ein flach geneigtes Satteldach erhalten, dessen Höhe in der Mitte – das heißt vom Nachbargrundstück aus gesehen – 7,20 Meter betrug. Die Halle sollte nicht während der Ruhezeiten, sondern nur in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr vom Nachbarn und dessen Familie benutzt werden. Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab dem Eilantrag des Nachbarn gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung statt. Die Halle füge sich nicht gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) nach Art und Maß in die vorhandene Bebauung ein und verletzte dadurch den Nachbarn in seinen Rechten. Die Halle nehme ihm das Licht und entfalte daher eine erdrückende Wirkung. Hiergegen legte der Bauherr beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschwerde ein.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hob aufgrund der Beschwerde die Entscheidung der Vorinstanz auf. Ein Verstoß gegen § 34 BauGB sei nicht ersichtlich. Das Vorhaben füge sich in die vorhandene Bebauung ein. Von einem Erdrücktwerden, durch das gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen werde, könne bei der Einhaltung der Grenzabstände nur in engen Ausnahmefällen ausgegangen werden. Dem Nachbarn müsse hierfür buchstäblich durch die Enge der Atem genommen werden. Hierfür reiche es nicht, dass die Sichtmöglichkeiten reduziert würden. Darüber hinaus spricht der große Abstand zwischen den beiden Gebäuden gegen eine solche Wirkung.

OVG Lüneburg vom 15.01.2007, 1 ME 80/07

Stand: 09.02.2007