Drogenberatungsstelle
Errichtung einer Drogenberatungsstelle neben einem Mehrfamilienhaus
Die Eigentümerin eines mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses wendete sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zu dem Betrieb eines Drogenberatungszentrums auf dem benachbarten Grundstück. Der Abstand zu diesem Grundstück betrug lediglich 1,60 m. Das Dogenberatungszentrum wurde bereits seit längerer Zeit betrieben. Mit dem Start eines Methadon-Programms spitzte sich die Situation zu. Das kam dadurch, weil unter anderem Dealer und Junkies unmittelbar in der Nähe handelten, die Heroinsüchtigen sich auch vor ihr Haus setzten und dort ihre Fahrräder unbefugt abstellten, den Hauseingang blockierten, herumbrüllten und Rauschgift auf dem Grundstück versteckten. Gleichwohl lehnte das Verwaltungsgericht Braunschweig den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Nutzungsuntersagung der Drogenberatungsstelle ab. Hiergegen legte die Eigentümerin Beschwerde ein.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gab der Beschwerde statt. Es ordnete im Wege der einstweiligen Anordnung eine Nutzungsuntersagung an, die etwa ein halbes Jahr später in Kraft treten soll. Durch die Nutzungsänderungsgenehmigung, die den Betrieb einer Drogenberatungsstelle erlaubte, sei gegenüber der Eigentümerin des benachbarten Grundstückes das Rücksichtnahmegebot verletzt worden. Zwar liege der Betrieb von Drogenberatungsstellen im öffentlichen Interesse. Das gelte aber nur dann, wenn die Rechte der Anwohner nicht unzumutbar beeinträchtigt würden. Im vorliegenden Fall sei dies zu bejahen, weil es sich nicht etwa um ein Bahnhofsviertel, sondern um ein Wohnviertel handele. Aufgrund des geringen Abstandes zum Nachbargrundstück würde das Haus besonders in Mitleidenschaft gezogen. Dieser Abstand sei kleiner, als in der Landesbauordnung vorgeschrieben.
OVG Lüneburg vom 21.03.2007, 1 ME 61/07
Stand: 12.05.2007
