Drehbewegung
Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot durch Windenergieanlage.
Ein Nachbar wendete sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage, weil von dieser eine unzumutbare Einwirkung ausgehen würde. Das Oberverwaltungsgericht Münster stellte sich auf die Seite des Betroffenen und gab dessen Klage gegen die Baugenehmigung statt. Das Gericht begründete das dahingehend, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) darin liege, dass aufgrund der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Windrades eine optisch bedrängende Wirkung ausgehe. Gegen die mit dieser Entscheidung verbundenen Nichtzulassung der Revision legte die betroffene Baubehörde Nichtzulassungsbeschwerde ein. Sie war insbesondere der Auffassung, dass Verstöße gegen das Rücksichtnahmegebot nur durch schädliche Umwelteinwirkungen erfolgen könnten.
Hier musste sich die Behörde eines Besseren belehren lassen. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision wegen fehlender, grundsätzlicher Bedeutung nicht zu und gab der Klage statt. Der von der Vorinstanz angenommen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Verbindung mit § 35 BauGB sei ordnungsgemäß dargelegt worden. Das Rücksichtnahmegebot dürfe nicht zu eng ausgelegt werden. Es erstrecke sich aber nicht nur auf das Hervorrufen von Immissionen, sondern auch auf sonstige, nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens auf die Psyche. Von daher könnte von der Drehbewegung des Windrades durchaus eine bedrängende Wirkung ausgehen.
BVerwG vom 11.12.2006, Az. 4 B 72.06
Stand: 09.02.2007
