Bürgschaft auf erstes Anfordern und fehlende Prüfbarkeit der Rechnung
Eine Grundstücksgesellschaft beauftragte eine Generalunternehmerin mit der Instandhaltung und Modernisierung eines Wohn- und Geschäftshauses. Zur Sicherung der Zahlungsansprüche übernahm ein Dritter eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern. Als die Gesellschaft nicht zahlte, wurde der Bürge in Anspruch genommen. Dieser verlangte nunmehr die Rückzahlung. Er berief sich darauf, dass keine prüfbare Abrechnung vorgelegen habe. Sowohl das Landgericht Flensburg und das Oberlandesgericht Schleswig wiesen die Klage des Bürgen zum größten Teil ab. Ob er den Betrag geschuldet habe, könne dahinstehen. Der Bürge hätte auf Erstellung einer prüfbaren Rechnung hinwirken müssen
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf. Zu beachten sei, dass sich der Bürge auf erstes Anfordern bei seiner Inanspruchnahme nur dann auf die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung berufen dürfe, wenn sich diese entweder aus dem unstreitigen Sachverhalt oder aber aus dem Inhalt der Vertragsurkunde eindeutig ergebe. Die Vorinstanz gehe darüber hinaus unzutreffend davon aus, dass sich der Bürge nur dann wehren dürfe, wenn er oder der Bauherr auf eine brauchbare Abrechnung hingewirkt habe.
BGH vom 28.06.2007, Az. VII ZR 199/06
Stand: 10.10.2007
