Bauzeitüberschreitung
Nichteinhalten der vereinbarten Bauzeit
Der Bauherr beauftragte einen Bauunternehmer auf der Grundlage eines von seinem Architekten vorgehaltenen Vertragsformulars mit dem Abriss eines Einfamilienhauses und der schlüsselfertigen Erstellung einer Hotelanlage mit Wohnungen, Tiefgaragen und Stellplätzen zu einem Pauschalfestpreis von 4.550.000 DM zuzüglich. Die Geltung der VOB/B war nachrangig vereinbart. Außerdem sah der Vertrag vor, dass es auf Wunsch des Auftraggebers zu Änderungen der Vertragsleistungen kommen könne; diese könnten sich erhöhend oder mindernd auswirken. In einer Klausel hieß es: „... Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vorbereitungsarbeiten und die Bauarbeiten gemäß beigefügtem Bauzeitenplan (Anlage 1) durchzuführen und bis zum 1. Februar 2002 fertig zu stellen. Anschließend sind noch Restarbeiten und Reinigungsarbeiten zulässig. Um eine Vermietung zu Ostern 2002 zu gewährleisten, muss ab 1. Februar 2002 die Möblierung durchgeführt werden. Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schlussrechnungssumme.“ Der Bauherr verlangte wegen Bauzeitüberschreitung für den Zeitraum vom 1. März bis 11. April 2002 für insgesamt 33 1/3 Werktage eine Vertragsstrafe von 6.979,13 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer je Werktag, insgesamt also 269.859,85 Euro. Das Landgericht Lübeck wies die Klage des Bauherrn ab. Seine Berufung gegen diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Lübeck zurückgewiesen. Hiergegen legte der Bauherr Revision ein.
Der Bundesgerichtshof wies die Berufung zurück und die Klage ab. Der Bauherr habe gegen den Bauunternehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, weil die Vertragsstrafenvereinbarung unwirksam sei. Durch sie werde nämlich der Auftragnehmer Sinne des bis zum 31.01.2001 geltenden § 9 des AGB-Gesetzes (entspricht der gegenwärtigen Regelung des § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Die unangemessene Benachteiligung liege darin, dass die Frist nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen verlängert werde. Hierin liege nämlich eine unzulässige, verschuldensunabhängige Vertragsstrafe. Darüber hinaus verstoße die Klausel auch gegen das Transparenzgebot. Es sei nämlich unklar, was unter einer „Auftragssumme“ zu verstehen sei. Hiermit könne einmal die vor der Ausführung des Auftrages vereinbarte Vergütung zu verstehen sein. Zum Anderen könne auch die nach der Abwicklung des Vertrages geschuldete Vergütung gemeint sein.
BGH vom 06.12.2007, VII ZR 28/07
Stand: 19.05.2008
