Bausumme
Bausummenüberschreitung durch einen Architekten
Eine Bauherrengemeinschaft beauftragte einen Architekten mit einer Vollarchitektenleistung. Grundlage der Auftragsvereinbarung war eine von dem Architekten erstellte „Kostenaufstellung“. In dieser wurden die Gesamtbaukosten mit netto 1.706.700 DM inklusive Nebenkosten angegeben. In dem Anschreiben dazu hieß es: „Da uns noch nicht alle Angebote vorliegen, haben wir auf Basis vergleichbarer Projekte die Kosten übernommen. Die Kosten sind auf +- genau ermittelt.“ Darüber hinaus teilte er unter dem Punkt „Gesamtkostenzusammenstellung“ mit: „Da die Kostenaufstellung mit einer Sicherheit von 5% - 8% erstellt worden sind, können 3% abgezogen werden“. Die Gesamtkosten wurden unter dieser Vorgabe mit 1.655.499 DM beziffert. Nach Ausführung des Projektes beliefen sich die Baukosten auf netto 2.387.894,29 DM. Der Bauherr verlangte deshalb Schadensersatz. Das Landgericht Aachen sprach ihm diesem zu. Hiergegen legte der Architekt Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung zurück und entschied, dass der Architekt sich schadensersatzpflichtig gemacht habe. Er habe die vereinbarte Bausumme um 34% überschritten, wodurch der Architekt in schuldhafter Weise seine Pflichten aus dem Architektenvertrag verletzt habe. Eine Haftung ergebe sich daraus, dass die Parteien eine verbindliche Kostengrenze als Beschaffenheit des Architektenvertrages vereinbart hätten. Diese ergebe sich aus den Angaben in der Gesamtkostenzusammenstellung und der sonstigen Korrespondenz.
OLG Köln vom 12.01.2007, 19 U 128/06
Stand: 13.08.2007
