AdvoGarant

Baurecht - Baugrenze

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 26.01.2008


Baugrenze

Überschreiten der rückwärtigen Baugrenze und Nachbarschutz

Ein Grundstückseigentümer beantragte für sein Reihenhaus eine eingeschossige rückwärtige Wohnhauserweiterung. Er erhielt daraufhin einen Bauvorbescheid, in dem ein rückwärtiger Anbau mit einer Tiefe von 3,10 m gestattet wurde. Hiergegen wendete sich ein Grundstücksnachbar. Er berief sich darauf, dass nach den Festsetzungen im Bebauungsplan nur eine rückwärtige Baugrenze von lediglich 2 m zulässig war. Der Nachbar beantragte nunmehr beim Verwaltungsgericht Braunschweig vorläufigen Rechtsschutz gegen die geplante Wohnraumerweiterung. Das Verwaltungsgericht Braunschweig lehnte diesen Antrag ab, weil durch diese Überschreitung keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt würden. Hiergegen legte der benachbarte Grundstückseigentümer Beschwerde ein.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Beschwerde zurück. Die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art der erlaubten Nutzung entfalteten nicht von Gesetzes wegen uneingeschränkten Nachbarschutz. Die Festsetzung einer rückwärtigen Baugrenze entfalte nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn dies dem Willen des Planungsgebers entspreche. Im vorliegenden Bebauungsplan gebe es keinerlei Anhaltspunkte, die für eine nachbarschützende Wirkung sprächen. Darüber hinaus würde durch eine Überschreitung der Vorgaben um einen Meter gewöhnlich auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

OVG Lüneburg vom 31.10.2007, 1 ME 277/07

Stand: 26.01.2008