Baubetreuung
Ein Bauherr beauftragte einen Generalunternehmer mit Planungsleistungen für die Modernisierung und den Neubau verschiedener Gebäude.
Darüber hinaus beauftragte er einen Architekten mit der Bauüberwachung. Im Folgenden unterliefen dem Bauunternehmer bei der Durchführung zahlreiche Mängel unter anderem bei der Dämmung des Daches. Nach der Insolvenz dieser Firma einigte sich der Bauherr mit dem Insolvenzverwalter über das zu zahlende Honorar. Infolge der zahlreichen Baumängel brauchte der Bauherr nur noch einen kleinen Teil des Honorars zu bezahlen. Der Architekt verlangte von dem Bauherrn das vollständige Honorar für seine Architektenleistungen. Hiermit war dieser jedoch nicht einverstanden und verlangte darüber hinaus Schadensersatz. Dies begründete der Bauherr damit, dass der Architekt seinen Aufsichtspflichten bei den Dämmarbeiten am Dach nicht hinreichend nachgekommen sei. Das Landgericht Potsdam gab der Klage des Architekten statt. Dem Bauherrn stehe demgegenüber kein Schadensersatz zu. Ebenso urteilte das Oberlandesburg Brandenburg als Berufungsinstanz. Der Auftraggeber habe seine Situation selbst verschuldet. Er hätte die Forderung gegen den Generalunternehmer durchsetzen können, wenn er rechtzeitig seiner Empfehlung gefolgt wäre.
Der im Wege der Revision angerufene Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Der Anspruch des Bauherrn auf Schadensersatz gegen den Architekten dürfe nicht allein mit diesem Argument verneint werden. Sofern infolge der unsachgemäßen Ausführung durch den Bauunternehmer ein Mangel vorliege und der Architekt dies durch die ordnungsgemäße Aufsicht im Rahmen der Baubetreuung hätte verhindern können, dürfe sich der Bauherr normalerweise aussuchen, wen er in Anspruch nehme. Etwas anderes ergebe sich im Einzelfall aus dem Grundsatz von Treu und Glaube, wenn der Bauherr sich aus missbilligenswerten Beweggründen den Architekten ausgesucht habe. Hierfür gebe es jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juli 2007 - Aktenzeichen VII ZR 5/06
Stand: 01.11.2007
