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Baurecht - Balkonsturz

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 26.01.2008


Balkonsturz

Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bauherrn / Bauunternehmers bei herabstürzendem Balkon

Ein Bauherr und zugleich verantwortlicher Bauunternehmer errichtete ein Wohngebäude. Dabei wurde in der Rohbauphase ein Balkon an der Rückseite des Gebäudes angebracht, ohne die Bodenplatte mit einer statisch erforderlichen Zugbewehrung zu versehen. Aufgrund dessen brach nachfolgend eine Betonplatte ab, wodurch der Balkon nach unten stürzte. Dadurch wurden drei Menschen getötet. In der Folgezeit erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Bauherrn Anklage unter anderem wegen fahrlässiger Tötung. Das Landgericht Karlsruhe lehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen ab. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe verwarf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet. Der Bauherr habe sich keiner Straftat hinreichend verdächtigt gemacht. Zwar sei grundsätzlich derjenige, der zugleich als Bauherr und Bauunternehmer ein Gebäude errichte, dafür verantwortlich, dass durch das Bauwerk keine Rechtsgüter Dritter geschädigt würden. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass er fachkundiges Personal mit der Herstellung des Balkons beauftragt habe. Aufgrund der Delegation träfen ihn normalerweise nur Auswahl-, Organisations- und Überwachungspflichten, weil er bei fachkundigen Leuten grundsätzlich auf die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Aufgaben vertrauen dürfe. Im vorliegenden Fall könne nicht nachgewiesen werden, dass er gegen diese Pflichten verstoßen habe. Von daher könne der Bauherr / Bauunternehmer auch nicht zur Verantwortung gezogen werden.

OLG Karlsruhe vom 16.11.2007, 3 Ws 216/07

Stand: 26.01.2008