Ausschreibung
Überwachungspflicht des Architekten bei Ausschreibungen
Der Betreffende war mit allen Architekten- und Ingenieurleistungen zur Erschließung eines Baugebiets beauftragt. Er sprach sich bei der Wertung nicht gegen eine Vergabe an die nominell günstigste Bieterin aus, obwohl deren Angebot in erheblichem Umfang vom realen Aufwand abweichende Preise, sogenannte Spekulationspreise enthielt. Das Landgericht Weiden in der Oberpfalz kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass diese Bieterin wegen Unzuverlässigkeit von der Wertung hätte ausgeschlossen werden müssen. Da der Beklagte dem Bauherrn die aus der Spekulation entstehenden Preisgefahren nicht offengelegt habe, hafte er wegen Schlechterfüllung des Ingenieurvertrages. Als Schadenssumme wurde der Unterschiedsbetrag von rund 129.000 EUR zwischen der Abrechnung des zu Unrecht beauftragten ersten Bieters und der fiktiven Abrechnung des nicht spekulierenden, im Ergebnis günstigeren, zweiten Bieters angesetzt, der nach Ausschluss des ersten den Zuschlag erhalten hätte.
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies im Rahmen eines richterlichen Hinweises darauf hin, dass es die Sache voraussichtlich nicht zur Berufung zulassen werde. Der Architekt habe sich zu der Erbringung von sämtlichen Architekten- und Ingenieurleistungen zur Erschließung des Baugebietes verpflichtet. Er müsse in diesem Rahmen auch prüfen, ob ein Bieter als unzuverlässig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A anzusehen sei. Von Unzuverlässigkeit sei bereits dann auszugehen, wenn der Bieter eine in der Leistungsbeschreibung vorhandene Unrichtigkeit erkenne und diese durch eine willkürliche Preisgestaltung für sich auszunutzen versuche. Im vorliegenden Fall habe die betreffende Firma eine unrichtige Mengenangabe ausgenutzt. Der Architekt hätte dies erkennen und sich gegen die Vergabe an ein derartiges Unternehmen aussprechen müssen. Von daher habe sich der Architekt schadensersatzpflichtig nach § 635 BGB gemacht.
OLG Nürnberg vom 18.07.2007, 1 U 970/07
Stand: 17.05.2008
