AdvoGarant

Baurecht - Auftragserteilung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 20.11.2007


Auftragserteilung

Anfechtung der Auftragserteilung wegen Einschaltung eines Subunternehmers

Ein Architekt beauftragte einen Unternehmer mit der Errichtung eines Golf- und Tagungshotels zu einem Pauschalpreis von 200.000 Euro. Der Bauunternehmer übertrug die Ausführung der Arbeiten vollständig an einen Subunternehmer, ohne den Architekten als Bauherrn darüber zu informieren, geschweige denn dessen Zustimmung eingeholt zu haben. Bereits nach kurzer Zeit kam es zu Unstimmigkeiten. Der Bauunternehmer beschwerte sich darüber, dass er den ausgemachten Zeitpunkt der Fertigstellung nicht einhalten könne, weil die Vorhandwerker diverse Mängel zurückgelassen hätten. Der Architekt monierte wiederum die langsamen Baufortschritte. Schließlich entzog er dem Bauunternehmer nach etwa einem Monat vollständig den Auftrag. Der Bauunternehmer bestritt in Verzug geraten zu sein und verlangte die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen, Zusatzleistungen und den entgangenen Gewinn von insgesamt 128.323,07 Euro. Der Architekt weigerte sich, die Rechnung zu bezahlen. Er erklärte die Anfechtung der Auftragserteilung wegen arglistiger Täuschung, weil der Bauunternehmer ohne Rücksprache einen Subunternehmer eingeschaltet habe. Aufgrund seiner Fragen, unter anderem nach der Qualifikation der Mitarbeiter hätte dem Bauunternehmer klar sein müssen, dass es dem Architekten auf die eigene Erbringung der Leistung angekommen sei. Wegen des anspruchsvollen Projektes sowie eines Fertigstellungstermins sei es ihm darauf angekommen, dass der Auftragnehmer besonders zuverlässig sei. Das Landgericht Lüneburg gab der Klage des Bauunternehmers gleichwohl statt. Hiergegen legte der Architekt Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung des Architekten zurück. Der Architekt sei mangels Anfechtungsgrund nicht anfechtungsberechtigt bezüglich der Erteilung des Auftrages. Eine arglistige Täuschung liege nur dann vor, wenn der Bauunternehmer bezüglich der Einschaltung des Subunternehmers eine Offenbarungspflicht gehabt habe. Davon sei nach § 242 BGB nur unter ganz besonderen Umständen auszugehen, weil die Einschaltung von Subunternehmern im Baugewerbe üblich sei. Derartige Umstände seien vorliegend nicht ersichtlich. Daran ändere auch nichts, dass der Unternehmer nach § 4 Nr. 8 VOB/B grundsätzlich zur Ausführung der Leistung im eigenen Betrieb verpflichtet sei. Bei einem Verstoß sei der Auftraggeber nämlich nicht rechtlos gestellt. Er dürfe von dem Unternehmer die Weiterleistung in Eigenleistung verlangen.

OLG Celle vom 14.02.2007, 7 U 165/06

Stand: 20.11.2007