Architektenvollmacht
Anerkennung von Schlussrechnungen durch den Architekten
Ein Bauherr bevollmächtigte einen Architekten als seinen Vertreter bei der Errichtung eines Bauprojektes. Nach der Fertigstellung erhielt der Architekt die Schlussrechnungen von dem Bauunternehmer zugesandt. Er erkannte diese im Namen des Bauherrn an, ohne zuvor mit ihm Rücksprache gehalten zu haben. Als der Bauherr sich weigerte, die Rechnungen zu bezahlen, berief sich der Bauunternehmer auf die Anerkennung. Das Landgericht Hannover erkannte die Forderung des Bauunternehmers als berechtigt an. Hiergegen legte der Bauherr Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Celle wies aufgrund der Berufung die Klage des Bauunternehmers ab. Dieser hätte nämlich im Regelfall nicht davon ausgehen dürfen, dass der Architekt zu Anerkennung der Schlussrechnungen berechtigt gewesen sei. Dies ergebe sich auch nicht daraus, dass die Vollmacht ohne ausdrückliche Einschränkung erteilt worden sei. Ein Architekt dürfe im Regelfall den Bauherrn deshalb noch lange nicht in allen Fragen vertreten, die mit dem Bau zusammen hingen. Zum Schutze des Bauherrn müsse eine solche Vollmacht grundsätzlich eng ausgelegt werden. Von einer Befugnis des Architekten zur Anerkennung von Schlussrechnungen dürfe nur dann ausgegangen werden, wenn sich das eindeutig aus der Erklärung des Bauherrn beziehungsweise den Umständen des Einzelfalles ergebe.
OLG Celle vom 17.01.2007, 14 U 262/05
Stand: 17.04.2007
