Architektenhaftung
Architektenhaftung bei Delegation an Fachunternehmen
Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Planung und Bauausführung bei der Errichtung einer Mensa auf dem Gelände einer Fachhochschule. Der Architekt schaltete für die Detailplanungen vor allem im Dachbereich ein Spezialunternehmen ein. Er versah die Pläne dieser Firma mit einem Freigabestempel, ohne sie auf Fehler zu kontrollieren. Dadurch bemerkte er nicht, dass es zu Planungsfehlern gekommen war. Er überwachte auch nicht, ob das Planungswerk ordnungsgemäß umgesetzt worden war. Infolgedessen fiel ihm nicht auf, dass Ausführungsmängel aufgetreten waren. Der Bauherr verlangte Schadensersatz insbesondere wegen der dadurch aufgetretenen Undichtigkeit des Schrägdaches. Demgegenüber berief sich der Architekt darauf, dass ausschließlich die Fachfirma für die aufgetretenen Mängel verantwortlich sei. Er habe die Durchführung nicht zu überwachen brauchen, weil es sich um handwerkliche Selbstverständlichkeiten handele. Das Landgericht Lüneburg bejahte einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn. Hiergegen legte der Architekt Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung des Architekten zurück. Es entschied, dass ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten dem Grunde nach bestehe. Bei dem Architektenvertrag handele es sich um einen Werkvertrag. Durch das Auftreten der Mängel habe der Architekt seine Pflichten verletzt. Die Verletzung der Planungspflicht liege darin, dass er die Pläne des Fachunternehmens nicht noch einmal kontrolliert habe. Hierzu sei er insbesondere deshalb verpflichtet, weil er die Pläne freigezeichnet habe. Er hätte ferner darauf achten müssen, ob die verwendeten Bauelemente überhaupt für die vorgesehene Verwendung geeignet gewesen seien. Darüber hinaus hätte er die Ausführung selbst überwachen müssen, weil Arbeiten im Dachbereich besonders gefahrenträchtig seien.
OLG Celle vom 28.09.2006, 7 U 69/0
Stand: 13.08.2007
