Amtsüberlastung
Zinsschaden wegen Wartezeit auf Grundbucheintragung.
Ein Bauträger hatte auf seinem Grundstück Eigentumswohnungen gebildet und diese an Interessenten verkauft. Der Kaufpreis brauchte erst dann bezahlt werden, wenn zugunsten der Käufer Vormerkungen ins Grundbuch eingetragen waren. Die Eintragung der Vormerkungen erfolgte wegen Überlastung der zuständigen Rechtspfleger erst nach einem Jahr und acht Monaten. Dadurch entstand ein Zinsschaden in Höhe von 450.000 Euro. Das Landgericht wies eine Klage auf Schadensersatz gegen das Bundesland aufgrund von Amtshaftung ab. Das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz gab der Klage statt. Hiergegen legte das betroffene Bundesland Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hob zwar diese Entscheidung auf und verwies die Entscheidungen zwecks Tatsachenfeststellungen zurück an die Berufungsinstanz. Es stellte hierzu jedoch fest, dass jede Behörde die Amtspflicht habe, die Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten. Im Falle der Überlastung müssten auch die übergeordneten Stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für Abhilfe sorgen. Die Vorinstanz müsse nun klären, ob sie hierzu in der Lage gewesen seien. Darüber hinaus komme auch noch ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf eine angemessene Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs infrage.
BGH vom 11.01.2007, III ZR 302/05
Stand: 09.02.2007
