Abschlagszahlungen
Fälligkeit von Abschlagszahlungen bei Baumängeln
Ein Bauherr beauftragte eine Firma mit der Erstellung eines Torhauses. Dafür wurde ein Werklohn von insgesamt 35.000 Euro vereinbart. Dieser sollte in Form von Abschlagszahlungen nach jeder Bauphase bezahlt werden. Nach der Zahlung von drei Abschlagszahlungen weigerte sich der Bauherr weitere Zahlungen zu leisten. Er berief sich dabei auf das Vorliegen von Baumängeln, die in den jeweiligen Bauabschnitten erfolgt seien. Der Unternehmer behauptete hingegen, dass die von ihm erbrachten Arbeiten im Wesentlichen mangelfrei erbracht worden seien. Er verklagte daher den Bauherrn auf Zahlung bezüglich der bereits erbrachten Leistungen. Das Landgericht Flensburg wies die Klage ab. Hiergegen legte der Unternehmer Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Schleswig schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Berufung zurück. Dem Unternehmer stehe mangels Fälligkeit kein Werklohnanspruch in Höhe der geltend gemachten Forderung nach §§ 631 Abs. 1, 632a BGB zu. Nach der Ansicht des Gerichtes bestehe auch kein Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn in sich geschlossene Teilleistungen Mängel aufwiesen. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass gravierende Mängel bestünden. Die Abschlagsregelung in § 632a BGB setze die Erbringung einer vertragsgemäßen Leistung voraus. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass der Besteller ansonsten sich kaum zur Wehr setzen könne. Er könne dann nämlich die fehlende Abnahmereife erst bei der letzten Abschlagszahlung entgegenhalten. Das Gericht hat die Sache nicht zur Revision zugelassen.
OLG Schleswig vom 30.03.2007, 17 U 21/07
Stand: 12.05.2007
