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Baurecht - Wolfsgeheul

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.09.2006


Untersagung von Wolfsgehege in der Nachbarschaft

Ein Bauherr erhielt die Genehmigung zur Errichtung eines 1360 qm großen Gehgeheges für 3 Wölfe im Außenbereich einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen. Dieses sollte mit einer 3 m hohen Metallgitterzäunung umgeben werden. Es sollte ferner in nordöstlicher Richtung auf einer Länge von 28 m in einem Abstand von ca. 1,13 m und in südöstlicher Richtung auf einer Länge von etwa 35 m in einem Abstand von ca. 2 m zum Nachbargrundstück errichtet werden. Der Grundstücksnachbar war hiermit nicht einverstanden und forderte die Untersagung wegen des zu befürchtenden Wolfsgeheuls im Wege der einstweiligen Anordnung.

Das Oberverwaltungsgericht NRW schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und untersagte die Nutzung des Geländes sowie die Einbringung der Wölfe. Infolge des geringen Abstandes werde gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO-NRW verstoßen, wonach ein Abstand von 3 m bis zum nächsten Grundstück bestehen müsse. Dies gelte auch für bauliche Anlagen wie ein Gehege. Die genannte Vorschrift habe drittschützenden Charakter. Überdies werde gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, weil von den drei Wölfen Lärmimmissionen ausgingen, die vor allem nachts unzumutbar seien. Hierdurch werde gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verstoßen.

OVG NRW vom 05.05.2006, Az. 10 B 205/06

Stand: 17.09.2006