Nutzung von Wochenendhaus als normaler Wohnung
Ein Ehepaar errichtete ein Haus, welches es nach den Festsetzungen in der Baugenehmigung als Wochenendhaus nutzten durfte. Diese Nutzung stand im Einklang mit dem Bebauungsplan für das betreffenden Baugebiet. Es meldete sein Domizil erst als Nebenwohnsitz an. Dann gab es seine andere Wohnung auf und erklärte das Haus zu seinem Hauptwohnsitz. Als die zuständige Baubehörde dies erfuhr, forderte es das Ehepaar durch eine Ordnungsverfügung auf, das Haus zukünftig nicht mehr zu dauerhaften Wohnzwecken zu nutzen. Das Verwaltungsgericht Münster gab der Klage der Eheleute statt und hob die Ordnungsverfügung auf. Hiergegen legte die zuständige Baubehörde Berufung ein.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab der Berufung statt. Die Vorinstanz habe die Ordnungsverfügung nicht aufgehoben, weil sie rechtmäßig ergangen sei. Das Ehepaar habe durch die dauerhafte Nutzung des Hauses als alleinigem Wohnsitz eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorgenommen. Ein Wochenendhaus sei nach seiner Wortbedeutung lediglich zu einem zeitlich begrenzten Aufenthalt gedacht. Es handele sich um keine Dauerwohnstätte. Eine Nutzung als Lebensmittelpunkt sei nicht gestattet. Diese Nutzung sei nicht nur formell, sondern auch materiell illegal, weil sie nicht mit der im Bebauungsplan vorgegebenen Nutzung im Einklang stehe. Diese unzulässige Nutzung werde dadurch manifestiert, dass das Ehepaar über keine andere Wohnung mehr verfüge und daher auf die ständige Nutzung des Wochenendhauses angewiesen sei.
OVG NRW vom 23.10.2006, 7 A 4947/05
Stand: 04.04.2007
