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Baurecht - Vorgaben

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 30.01.2007


Vorgaben

Nichterfüllung von Planungsvorgaben als Mangel bei Architektenwerk.

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Planung und Bauüberwachung eines Bauwerkes. Dabei kam es zu Rissbildungen im Mauerwerk. Darüber hinaus sollte nach Planvorgaben des Architekten ein Fußbodenaufbau mit 6 Zentimetern Wärmedämmung und 5 Zentimetern Estrich erfolgen. Demgegenüber erfolgte die tatsächliche Ausführung mit 4 Zentimetern Wärmedämmung und mit 6,5 Zentimetern Estrich. Der Bauherr verlangte vornehmlich die Kosten für die Durchführung von Sanierungsarbeiten zwecks Beseitigung der Risse sowie die Erneuerung des Fußbodenaufbaus.

Das Oberlandesgericht Köln entschied entgegen der Vorinstanz, dass dem Bauherrn lediglich die Kosten für die Sanierung gemäß § 635 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Schadensersatz zustehen. Er habe keinen Anspruch auf Erneuerung des Fußbodenbelages. Der Architekt schulde normalerweise lediglich ein Werk, welches mängelfrei sei. Dazu gehöre, dass das nach den Planungen errichtete Werk funktionstauglich sei und den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Das Bauwerk müsse darüber hinausgehend nur dann den Planungsvorgaben des Architekten entsprechen, wenn dies vertraglich vereinbart worden sei. Davon sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.

OLG Köln vom 23.08.2006, 11 U 165/05

Stand: 30.01.2007