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Baurecht - Verwahrlosung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.04.2007


Verwahrlosung einer baulichen Anlage

Ein Grundstückseigentümer nahm an seinem Haus in Hamburg den Abriss eines Anbaus vor. An der übrig gebliebenen Fassade konnte man an der Rückseite noch nach etwa vier Jahren die Spuren des Abrisses im Erdgeschoss erkennen. Unter anderem ragten aus der Fassade Mauerstümpfe hervor. Das zuständige Bauamt verlangte nunmehr, dass der Eigentümer den herumliegenden Schutt entfernen und das Grundstück planieren soll. Darüber hinaus sollte er die Fassade von bautechnisch unnötigen vorstehenden Gebäudeteilen befreien. Hiergegen legte er erfolglos Widerspruch ein. Die Klage des Grundstückseigentümers gegen den Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg abgewiesen. Hiergegen legte dieser Berufung ein.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg ließ die Sache nicht einmal zur Berufung zu. Der Verwaltungsakt sei rechtmäßig ergangen. Die Behörde dürfe die Entfernung vom Schutt sowie Befreiung der Fassade verlangen, weil das Grundstück als verwahrlost im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 3 HBauO anzusehen sei. Eine bauliche Anlage sei dann verwahrlost, wenn sie offenbar verfallen sei. Dies setzte voraus, dass sie über einen längeren Zeitraum nicht einmal mehr einen minderen Standard an ortsüblicher Pflege und Erhaltung erkennen lasse. Die Ordnungsverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass nicht absehbar sei, ob der Eigentümer noch weitere Baumaßnahmen am Grundstück durchführen werde. Der Eigentümer dürfe sich übrigens nicht darauf berufen, dass das Bauamt nicht gegen andere Eigentümer vorgehe. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich nämlich nicht, dass die Stadtverwaltung ebenfalls gegen andere rechtswidrige bauliche Verhältnisse einschreiten müsse. Sie dürfe lediglich keine unsachlichen Differenzierungen vornehmen oder willkürlich handeln. Die Berufung sei übrigens weder wegen einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage noch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

OVG Hamburg vom 09.11.2006, Az. 2 Bf 156/06

Stand: 17.04.2007