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Baurecht - Untersuchungspflicht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 09.02.2007


Architektenhaftung und Verjährung.

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten im Jahre 1991 mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Errichtung wurde 1992 ausgeführt. 1993 kam es zu dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden, was zur Rüge und der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens führte. Daraufhin teilte der Bauherr mit, dass er nicht den Vorschuss für den Sachverständigen zahlen werde. Im Abschluss daran nahm der Architekt Nachbesserungsarbeiten vor, bei denen sich Feuchtigkeit zeigte. Nachdem nach neun Jahren der Bauherr erneut ein Beweisverfahren beantragt hatte, wurde festgestellt, dass die Abdichtung des Kellers mit Mängeln erstellt worden war. Als der Bauherr im Jahre 2003 Klage auf Schadensersatz in Höhe von 46.547 Euro eingelegt hatte, wies das Landgericht diese wegen der nach damaligem Recht eintretenden Verjährung nach fünf Jahren ab. Die Berufung des Bauherrn vor dem Oberlandesgericht Celle war ebenfalls erfolglos verlaufen.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Selbst wenn der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängel beim Werk verjährt sei, so könne sich der Architekt vorliegend nicht darauf berufen. Dieser habe gegen seine Pflichten aus dem Architektenvertrag dadurch verstoßen, dass er nach dem Erhalt des Ergebnisses der Feuchtigkeitsuntersuchungen im Jahre 1993 nicht selbst die Mängelursachen untersucht habe. Er hätte sodann den Bauherrn über das Ergebnis seiner Untersuchung sowie die technischen Möglichkeiten der Beseitigung des Mangels informieren müssen. Der Architekt hätte ihn sogar darüber aufklären müssen, dass er dafür aufkommen müsse. Infolgedessen hafte er wegen Verletzung seiner Untersuchungs- und Beratungspflicht aufgrund einer positiven Forderungsverletzung. Diese Forderung unterliege nicht der kurzen Verjährungsfrist. Vielmehr trete die Verjährung nach den damaligen Vorschriften erst nach 30 Jahren ein.

BGH vom 26.10.2006, VII ZR 133/04

Stand: 09.02.2007