Unfallhaftung
Haftung für Unfall auf Baustelle
Ein Bauarbeiter wurde als Mitarbeiter einer Generalunternehmerin auf einer Baustelle eingesetzt, um einen Rohbau zu erstellen. Auf der Baustelle befand sich in der Nähe es Eingangs ein Anlegeaufzug, der zum Transport der Materialien auf das Dach betrieben wurde. Dieser war von einem Subunternehmer (einer GmbH) aufgestellt worden. Als der Bauarbeiter sich unter dem Aufzug befand, fiel ein 20 kg schwerer Karton von der Ladefläche. Hierdurch wurde der Bauarbeiter schwer verletzt und erlitt eine Querschnittlähmung. Der Aufzug wurde ohne seitliche Gitter an der Ladefläche sowie eine zusätzliche Ladesicherung betrieben. Der Bauarbeiter verklagte den Subunternehmer sowie dessen Geschäftsführer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass sowohl der Subunternehmer, wie der Geschäftsführer nach § 823, 847 BGB a. F. hafteten. Beide hätten die ihnen obliegende Verkehrsicherungspflicht durch die ungenügende Sicherung des Aufzuges verletzt. Die Vorgaben hierzu stünden in § 34 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften – BGV D7 - angegeben. Auch der Geschäftsführer einer GmbH müsse auf die körperliche Integrität der Personen auf der Baustelle achten. Die Haftung der Beiden sei nicht gem. § 104 ff. DGB-VII ausgeschlossen, weil sie nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB-VII tätig gewesen seien. Dies setzte nämlich ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf zwischen den beiden Firmen voraus. Davon könne bei der Generalunternehmerin und deren Subunternehmer keine Rede sein. Der Schadensersatzanspruch sei mangels Mitverschulden des Bauarbeiters auch nicht nach § 254 BGB gemindert.
OLG Hamm vom 09.03.2006, Az. 6 U 62/05
Stand: 24.06.2006
