Überwachungspflicht
Architektenhaftung bei Überwachung einer dem Architekten unbekannten Firma
Eine Bauherrengemeinschaft trat im Rahmen der Errichtung ihres Eigenheimes an einen Bodenverleger heran und schloss mit diesem einen Vertrag über die Lieferung und Verlegung von Natursteinplatten. Nach dem Abschluss dieses Vertrages und der Belieferung mit den Natursteinen, beauftragte sie einen Architekten mit der Bauüberwachung der Innengewerke, die sich auch auf die Verlegung der Steinplatten erstreckte. Dem Architekten war die Bodenverlegerfirma nicht bekannt. Gleichwohl wies er diese nicht zu Beginn der Arbeiten ein und machte sich auch kein persönliches Bild. Er hätte schon am Ende des ersten Monats der Verlegung erkennen können, dass diese nicht fachmännisch erfolgt ist. Nachfolgend fiel ihm zwar auf, dass die Fugen ungleichmäßig verlegt waren und nicht in einer Flucht verliefen. Gleichwohl rügte er diese nicht, weil er nicht wusste, welche Vereinbarungen zwischen dem Bauherrn und der Firma getroffen worden waren. Nach Abschluss der Arbeiten wurden gravierende Mängel des Granitfußbodens in mehreren Stockwerken festgestellt.
Das Oberlandesgericht Naumburg verurteilte den Architekten zum Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 und 2 BGB. Dieser habe seine Bauüberwachungspflichten vernachlässigt. Aufgrund der Tatsache, dass ihm das Bodenverlegungsunternehmen unbekannt gewesen sei, hätte er die Verlegung von Anfang an besonders sorgfältig überwachen müssen. Er hätte sich ferner persönlich ein Bild machen und die Mitarbeiter persönlich einweisen müssen. Nachdem er die Abweichungen bei den Fugen erkannt habe, hätte er den Auftraggeber darauf hinweisen müssen. Er habe diese Pflichten fahrlässig verletzt und müsse daher auch für den Schaden aufkommen.
OLG Naumburg vom 29.05.2006, 1 U 27/06
Stand: 11.08.2006
