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Baurecht - Tierhaltung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 11.11.2006


Übermäßige Hobbyhühnerhaltungen

Ein Grundstückseigentümer züchtete auf seinem Grundstück Hühner und mehr als 20 Stück Geflügel. Dabei handelte es sich um Gänse, Enten und Hühner einschließlich mindestens zwei Hähnen. Darüber hinaus gab es dort je zwei ungenehmigte Hühnerställe sowie Pferche zur Hühnerhaltung. Das Grundstück befand sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Im Folgenden untersagte die Bauaufsichtsbehörde die Haltung der Tiere und die Nutzung der Hühnerställe sowie der Pferche. Sie erklärte diese Verfügung für sofort vollziehbar. Der Antrag des Grundstückseigentümers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße abgelehnt.

Die Beschwerde des Eigentümers gegen den Beschluss des Veraltungsgerichtes wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. Die Nutzung dieser baulichen Anlage in einem allgemeinen Wohngebiet sei nach § 34 Absatz 2 BauGB, § 4 BauNVO als Hauptnutzung unzulässig. Sie dürfe nur dann erfolgen, wenn es sich um eine untergeordnete Nebenanlage für Kleintierhaltung im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauNVO handele. Hiervon sei vorliegend nicht auszugehen, weil durch die Tierhaltung der Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung gesprengt werde. Dieser Rahmen werde spätestens dann überschritten, wenn mehr als 20 Stück Geflügel der oben genannten Arten mit mehr als einem Hahn gehalten würden.

OVG Rheinland-Pfalz vom 02.10.2006, Az. 8 B 11048/06

Stand: 11.11.2006